Satzung
Satzung der Spiel- und Sportvereinigung PCK 90 Schwedt e. V. in der ab 26.März 2009 gültigen Fassung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Spiel- und Sportvereinigung PCK 90 e.V. (SSV PCK 90).
2. Der Verein ist Rechtsnachfolger der BSG Chemie PCK Schwedt mit ihren Sportarten, Mitgliedern und Objekten.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt/Oder. Er ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Schwedt/Oder unter Nr. LXXXI eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder. Zur Förderung der sportlichen Betätigung der Bevölkerung betreibt der Verein den Breiten- und Leistungssport, die sportliche Freizeitgestaltung, die Jugendpflege, den Gesundheitssport, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (Rehasport) und das Zustandekommen internationaler Begegnungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Organe und ständige Einrichtungen
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsführung
4. Kassenprüfer
5. Jugendausschuss
6. Fachabteilungen
Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Abteilungsleitern der Fachabteilungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen von Geschlecht, Beruf, Konfession oder Staatsangehörigkeit.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren).
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag und Zustimmung des Abteilungsleiters der Fachabteilung, der der Antragsteller angehören will, durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Durch die Geschäftsstelle wird der Antragsteller schriftlich über die Bestätigung des Antrages informiert.
4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann sich der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde führend an den Vorstand wenden, der sodann erneut und endgültig entscheidet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu erfahren.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Auf Antrag können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über Anträge beschließt nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder mit der Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Nichtvolljährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins schuldhaft und in grober Weise verletzt;
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt; – mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat seine Mitgliedskarte sowie etwa in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 7Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren, der Umlagen sowie sonstiger Dienstleistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Abteilungen können über den Vereinsbeitrag hinaus zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erheben sowie Dienstleistungen festlegen, sie bedürfen in jedem Falle der Zustimmung der Abteilungsmitgliederversammlung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Haus- und Platzordnungen, die durch den Vorstand zu bestätigen sind, zu benutzen.
2. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung bei der Bildung der Vereinsorgane und der Fachabeilungen mit. Die nichtvolljährigen Mitglieder wirken im Rahmen des Vereinsjugendtages bzw. des Jugendausschusses mit.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
4. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Ebenso wenig haftet der Verein für Sachen, die in den von ihm genutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
§ 9 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden;
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme
an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel auszusprechen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.
2. Jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Märkischen Oderzeitung und durch Aushänge; hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen einzuhalten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einberufung nach einer der vorgenannten Einberufungsformen unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen vorgenommen worden ist.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und in der Niederschrift vermerkt werden.
3. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Verein einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Tagesordnung ist in jedem Fall zu ergänzen, wenn ein fristgerecht gestellter Antrag, der nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde, die Unterstützung von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet.
4. Der geschäftsführende Vorstand legt der Mitgliederversammlung den abgestimmten Jahresbericht sowie den Kassenbericht, der vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft worden ist, vor.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
sowie des Kassenberichtes;
b) Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer, Bestätigung der Leiter der Fachabteilungen und des Jugendausschussvorsitzenden;
e) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 7 der Vereinssatzung;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom geschäftsführenden Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.
Die Mitgliederversammlung kann nur über Dinge entscheiden, die in der Tagesordnung enthalten sind.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Abstimmungen statt.
Auf Antrag findet geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
8. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung, dem Protokollführer und mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu unterzeichnen ist.
9. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu und zur Abhaltung innerhalb von sechs Wochen verpflichtet, wenn die Mehrheit des Vorstandes, die Kassenprüfer oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) bis zu weiteren vier Vorstandsmitgliedern,
d) dem Jugendausschussvorsitzenden,
e) den Abteilungsleitern der Fachabteilungen.
2. Die in § 11 Nr.1 a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern der in § 11 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder.
Als interne Regelung gilt ferner, dass rechtsverbindliche Erklärungen auch von einem der im § 11 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinsam mit einem Geschäftsführer bzw. von zwei Geschäftsführern abgegeben werden können; in Angelegenheiten der Fachabteilungen können rechtsverbindliche Erklärungen über die vorstehende Regelung hinaus
auch von einem der in § 11 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitgliedern gemeinsam mit dem jeweiligen Leiter der Fachabteilung abgegeben werden.
3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er bestimmt die Zielsetzung des Vereins insgesamt sowie die der Fachabteilungen im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2) wie z.B. Aufnahme oder Aufgabe von Sportarten;
b) er verabschiedet den Jahresetat und seine Aufteilung auf die Fachabteilungen;
c) er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich;
d) er nimmt grundsätzlich die Vereinsinteressen in Sportverbands Angelegenheiten wahr. Soweit der Vorstand sich die Vertretung des Vereins in den entsprechenden Sportverbandsgremien in Abstimmung nicht selbst vorbehält, vertreten
die Fachabteilungen den Verein in den entsprechenden Gremien;
e) er unterstützt die Fachabteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung;
f) er kann für besondere Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen, auch zeitweilig, einsetzen;
g) er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen die unter Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder ständig teil. An den Vorstandssitzungen nehmen außer den vorgenannten Vorstandsmitgliedern die anderen Vorstandsmitglieder teil, soweit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Gegenstand der Tagesordnung sind. Außerdem können sie selbst beanspruchen, unter Benennung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich zur nächsten Vorstandssitzung eingeladen zu werden.
5. Die Wahl der in der Nr. 1 a) bis c) genannten Mitglieder des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung in einem einheitlichen Wahlgang oder – soweit von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht – in gesonderten Wahlgängen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung der vorausgegangenen Amtsperiode befindet.
Der geschäftsführende Vorstand (§ 11 Nr. 1 a) bis d) wählt aus seinen Reihen ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr. 1 d) und 1 e) sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsziele haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
7. a) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder von vier Mitgliedern des gesamten Vorstandes muss
binnen 14 Tagen eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden; bei dem Antrag ist der Grund für die Einberufung anzugeben.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
b) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Bei dieser Gelegenheit ist insbesondere von den Abteilungsleitern der Fachabteilungen über die entsprechenden Abteilungen zu berichten. In Bezug auf die Beschlussfähigkeit gilt § 11 Nr. 7 a) entsprechend.
8. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere sind der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse in der Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied gemäß § 11 Nr. 1 b) bis d) und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.
§ 12 Geschäftsführung
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Abwicklung der Geschäftsführung hauptamtliche Geschäftsführer einstellen. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder zusammen mit einem anderen Geschäftsführer rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre Kassenprüfer, die ihre Aufgaben unter sich aufteilen.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenbücher und Belege der Haupt- und Abteilungskassen sowie evtl. Nebenkassen des Vereins. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstatten sie der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht ab.
2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Belege und Aufzeichnungen sowie Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.
§ 14 Jugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des Vereins, soweit sie die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
2. Dem Jugendausschuss gehören an:
a) die Jugendwarte der Fachabteilungen. Jede Fachabteilung ist verpflichtet, einen Jugendwart zu stellen, wenn sie eine Jugendabteilung unterhält;
b) der Jugendausschussvorsitzende als Vertreter der Jugend im geschäftsführenden Vorstand, sein Stellvertreter sowie mehrere Beisitzer, deren Anzahl vom Jugendausschuss festzusetzen ist.
Die Wahl des Jugendausschussvorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Beisitzer erfolgt nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung;
c) der Jugendausschussvorsitzende ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, sein Stellvertreter jedoch nicht.
§ 15 Fachabteilungen
1. Die Fachabteilungen sind der Träger des Sportgeschehens in ihrer Sportart. Sie sind grundsätzlich unabhängig voneinander und für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zielsetzung (vgl. § 2, § 11 Nr. 3 a) und der ihnen zugewiesenen Etats zuständig und verantwortlich, soweit nicht Belange des Vereins ein fachübergreifendes Zusammenwirken bedingen.
Bei Fragen, die eine Fachabteilung betreffen, ist deren Leiter zur Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes hinzuzuziehen (siehe § 11 Nr. 4).
2. Jede Abteilung hat eine Leitung, die in der Regel besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter,
b) seinem Stellvertreter, soweit erforderlich,
c) dem Abteilungsgeschäftsführer, u.U. in Personalunion mit dem Abteilungskassenwart,
d) dem Abteilungssportwart,
e) und auf jeden Fall einem Abteilungsjugendwart, der vom jeweiligen Abteilungsjugendtag zu wählen ist.
Die Abteilungsversammlungen können, soweit die Struktur ihrer Sportart es erfordert, weitere Mitglieder für bestimmte Funktionen in ihre Abteilungsleitung berufen.
Jede Abteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Sie muss den Richtlinien des zuständigen Fachverbandes entsprechen.
3. Jede Fachabteilung legt dem Vorstand jährlich einen Etatvorschlag vor. Die Festlegung des Etats erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe des § 11 Nr. 3 b).
4. Der Abteilungsleiter und die anderen Mitglieder der Abteilungsleitungen werden alle zwei Jahre von einer
mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt.
5. Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter geleitet, über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
6. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind nur die aktiven und fördernden Mitglieder der entsprechenden Abteilungen, die sich für diese Abteilung als Stammabteilung entschieden haben.
Ein Wechsel der Stammabteilung ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, und zwar auf schriftlichen Antrag. Der Wechsel wird erst mit der Änderungseintragung in der Mitgliederkarte wirksam.
7. Im übrigen finden auf die Durchführung der Abteilungsversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins in dieser Satzung entsprechend Anwendung, mit der Ausnahme, dass auch Wahlvorschläge für die gemäß § 15 Nr. 2 a) bis d) zu wählenden Ämter bis zwei Tage vor der entsprechenden Abteilungsversammlung bei dem betreffenden Abteilungsleiter eingereicht werden können.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird. Es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so
wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstandes vertretungsberechtigter Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwedt/O. mit der Auflage, es an sich etwa bildende neue gemeinnützige Vereine gleicher Sportart zu übertragen, denen die Mehrzahl der bisherigen Mitglieder beitritt, andernfalls es zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Juli 1990 beschlossen, sie gilt ab dem Tage der
Registrierung beim Kreisgericht.
[ Zurück ]